Behauptung: Atomkraft verletzt das Grundrecht auf Leben.
Die EWS behaupten (Originalgrund)
Atomkraftwerke bedrohen unser Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem ›Kalkar-Urteil‹ den Betrieb von Atomkraftwerken deswegen an einen »dynamischen Grundrechtsschutz« gekoppelt.
Demnach müssen die Sicherheitsvorkehrungen erstens stets dem aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik entsprechen. Zweitens müssen die Reaktoren gegen alle vorstellbaren Gefahren gesichert sein. Weder das eine noch das andere ist der Fall.
Trotzdem hat noch keine Aufsichtsbehörde eine Betriebsgenehmigung für ein Atomkraftwerk widerrufen.
„Weiterführende Informationen” der EWS
- http://www.ippnw.de/atomenergie/atom-recht/artikel/f86d481626/ippnw-kl…
Klage der „Ärzte gegen Atomkrieg“ (IPPNW) auf Stilllegung des Atomkraftwerks Biblis - http://www.taz.de/1/zukunft/umwelt/artikel/1/der-staat-verletzt-seine-…
taz-Interview mit der Juristin der Deutschen Umwelthilfe, Cornelia Ziehm, über die Pflicht des Staates, die Bürger vor den Gefahren der Atomkraft zu schützen - http://www.ausgestrahlt.de/hintergrundinfos/sicherheit.html
Hintergrundinformationen von .ausgestrahlt zur (Un-)Sicherheit von Atomkraftwerken
Richtig ist …
Es ist in diesem Zusammenhang vielleicht erhellend, sich den Urteilsspruch des Bundesverfassungsgerichts einmal genauer anzusehen. Dort liest man nämlich: „Vom Gesetzgeber im Hinblick auf seine Schutzpflicht eine Regelung zu fordern, die mit absoluter Sicherheit Grundrechtsgefährdungen ausschließt, die aus der Zulassung technischer Anlagen und ihrem Betrieb möglicherweise entstehen können, hieße die Grenzen menschlichen Erkenntnisvermögens verkennen und würde weithin jede staatliche Nutzung von Technik verbannen. Für die Gestaltung der Sozialordnung muss es insoweit bei Abschätzungen anhand praktischer Vernunft bewenden. Ungewissheiten jenseits dieser Schwelle praktischer Vernunft sind unentrinnbar und insofern als sozialadäquate Lasten von allen Bürgern zu tragen.”. Kurzum, ohne Restrisiken gäbe es keinerlei Technik im alltäglichen Leben, es muss nur mit „praktischer Vernunft” minimiert werden. Insofern war die Genehmigung gemäß Atomgesetz, wie sie bei allen Anlagen passierte, gar nicht in grundrechtlichem Widerspruch zum Kalkar-Urteil.
Tatsächlich belegt die OECD-Studie zum internationalen Vergleich von Kernkraftwerken von 1997, siehe auch #20 und #30, dass ein Kernschmelzunfall mit erheblicher Aktivitätsfreisetzung (über 10% des Gesamtinventars, etwa wie Tschernobyl) höchstens alle 100 Millionen Betriebsjahre auftritt. Die Wahrscheinlichkeit, dass ein Meteorit mit einem Volumen von mehreren Kubikkilometern die Erde trifft, liegt in der gleichen Größenordnung. Abgesehen von den viel verheerenderen Folgen eines solchen Ereignisses wäre es nicht möglich, ein Kernkraftwerk gegen eine solche Einwirkung zu schützen und wird vom o.g. Urteil (Verhältnismäßigkeit) gedeckt. Somit steht der Betrieb deutscher Anlagen im Einklang mit dem Urteil. Keine andere Energietechnik kann hier bei der Sicherheit mithalten.
Man muss sich auch fragen, warum hier mit unterschiedlichem Maß gemessen wird. Jede Chemiefrabrik, jede Stauanlage, jedes Kohlekraftwerk und sogar Wind- und Solaranlagen bergen erheblich größere Risiken, wie eine Studie des Schweizer Paul-Scherrer-Instituts sowie ein Blick auf die Liste der Stauanlagen belegen – ausgerechnet und ausschließlich gegen die sicherste Energieerzeugungstechnik wird aber geklagt. Dies zeigt, dass mit der Klage nur politisch-ideologische Absichten verfolgt wurden.
Unsere Quellen
- Juristische Analyse des Kalkar-Urteils, Beschluss vom 08.08.1978 – 2 BvL 8/77
- OECD-Studie 1997. Sicherheitsvergleich von 19 Kernkraftwerken weltweit
- Prof. A. Voß, „Wege der Energiewirtschaft zu einer nachhaltigen Energieversorgung“, Vortrag, Universität Stuttgart, Mai 2011. Darin zitiert: PSI-Studie zu den Toten je TWh
- UNSCEAR-Bericht der UN von Fukushima. Es werden keine (Folge-)Opfer bezüglich der Reaktorhavarie zu beklagen sein.
- Liste von Stauanlagenunfällen